Anlage 4 PflSchGerätV
(zu § 3 Absatz 2)
(Fundstelle: BGBl. I 2013, 1967)
Pflanzenschutzgeräte müssen so beschaffen sein, dass
- 1.
- sie zuverlässig funktionieren,
- 2.
- sie sich bestimmungsgemäß und sachgerecht verwenden lassen,
- 3.
- sie ausreichend genau dosieren und verteilen,
- 4.
- sie sich sicher befüllen lassen,
- 5.
- sie gegen Verschmutzung so gesichert sind, dass ihre Funktion nicht beeinträchtigt wird,
- 6.
- Pflanzenschutzmittel nicht unbeabsichtigt austreten können,
- 7.
- der Vorrat an Behandlungsflüssigkeit leicht erkennbar ist,
- 8.
- sie sich leicht, genügend genau und reproduzierbar einstellen lassen,
- 9.
- sie ausreichend mit genügend genau anzeigenden Betriebsmesseinrichtungen ausgestattet sind,
- 10.
- sie sich vom Arbeitsplatz sicher bedienen, kontrollieren und sofort abstellen lassen,
- 11.
- sie sich sicher, leicht und völlig entleeren lassen,
- 12.
- sie sich leicht und gründlich reinigen lassen und
- 13.
- die jeweils zu ihrer Kontrolle erforderlichen Messgeräte einfach angeschlossen werden können.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.