PKDBSa
- Versicherungsbedingungen der Abteilung G
(2) Für beide Gruppen der Abteilung G werden getrennte Rechnungen geführt, wobei die Bestimmungen anzuwenden sind, die von der Aufsichtsbehörde der Pensionskasse für die getrennte Rechnungslegung der Abteilung D vorgeschrieben sind.
(3) Das von der Werks-PK übernommene Deckungsstockvermögen wird Sondervermögen der Abteilung G. Zum Zwecke der getrennten Rechnungsführung wird hiervon ein Teil der Gruppe 1 zugerechnet, der dem um 5,3 % erhöhten Barwert aller am 31. Dezember 1969 laufenden Renten entspricht.
(4) Für beide Gruppen werden jeweils für den Zeitpunkt, für den die Pensionskasse satzungsgemäß eine versicherungstechnische Bilanz aufzustellen hat, besondere versicherungstechnische Bilanzen erstellt. Etwaige versicherungstechnische Überschüsse in den Bilanzen dieser Gruppen sind nur für eine gleichmäßige Anhebung der laufenden Renten und Anwartschaften in beiden Gruppen zu verwenden. Weist die versicherungstechnische Bilanz in einer Gruppe einen Überschuss, in der anderen Gruppe eine Unterdeckung aus, kann abweichend von Satz 2 der Überschuss der einen Gruppe zur Verminderung oder Abdeckung der Unterdeckung der anderen Gruppe verwandt werden. Abweichungen von Satz 2 bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(5) Verbleibt nach dem Auslaufen einer dieser Gruppen ein Restvermögen der Gruppe, so wird dieses der anderen Gruppe zugeteilt. Nach dem Auslaufen der zweiten Gruppe geht ein Vermögensrest in das Gesamtvermögen der Pensionskasse über.
- a)
- die in der Werks-PK zurückgelegten Mitgliedszeiten auf die Wartezeit angerechnet werden,
- b)
- die Rentenformel der Abteilung A nur für die nach dem 31. Dezember 1969 erworbenen Anwartschaften gilt und
- c)
- die Beiträge in bisheriger Höhe so lange weitergezahlt werden, bis für die Bediensteten der EVAG durch Abschluss eines Tarifvertrages die Altersversorgung neu geregelt wird.
(2) Die am 31. Dezember 1969 erworbenen Anwartschaften errechnen sich in der Weise, dass für die ersten 5 Jahre der Mitgliedschaft je 6,75 DM und für die folgenden je 2,25 DM bis zum Höchstbetrag von 101,25 DM gutgebracht werden; dabei gilt ein am 31. Dezember 1969 noch nicht vollendetes Mitgliedsjahr als vollendet, wenn für mehr als 6 Monate Beiträge entrichtet worden sind. Die nach Satz 1 errechnete Anwartschaft wird um 5% erhöht.
Durch Bescheid vom 6. Januar 1971 (V A/7 – Vers 2900 – 79/70 II) hat der Herr Bundesminister der Finanzen die vorstehenden von dem Kuratorium beschlossenen Versicherungsbedingungen genehmigt.
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