PKDBSa
- Sterbegeld
(2) Stirbt das Mitglied nach Vollendung der Wartezeit, ohne rentenberechtigte Angehörige zu hinterlassen, so erhält diejenige natürliche Person, die die Kosten der Bestattung getragen hat, ein Sterbegeld in Höhe von zwei Monatsbeträgen der Rente, die dem Mitglied im Zeitpunkt des Todes zugestanden hätte. Wenn die ungedeckten Kosten höher sind, kann das Sterbegeld bis zur Höhe des Jahresbetrages der Rente erhöht werden.
(3) Beim Tode eines Rentenempfängers erhalten der überlebende Ehegatte, die leiblichen Abkömmlinge, die von ihm an Kindes statt angenommenen Kinder, die Verwandten der aufsteigenden Linie, seine Geschwister und Geschwisterkinder sowie seine Stiefkinder Sterbegeld, wenn sie zur Zeit des Todes zur häuslichen Gemeinschaft des Rentenempfängers gehört haben. Das Sterbegeld wird in Höhe von zwei Monatsbeträgen der im Sterbemonat zustehenden Rente in einer Summe gezahlt.
- Anspruchsberechtigte Hinterbliebene
- f)
- die den leiblichen Kindern steuerrechtlich gleichgestellten Pflegekinder, wenn das Pflegekindschaftsverhältnis vor Eintritt eines Versicherungsfalles nach § 12 begründet worden ist.
- Abfindung von Kleinrenten
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