§ 1 PMMPrV

Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses

(1) Die zuständige Stelle kann berufliche Fortbildungsprüfungen zum Geprüften Prozessmanager – Mikrotechnologie und zur Geprüften Prozessmanagerin – Mikrotechnologie nach den §§ 2 bis 10 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachzuweisen ist.

(2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Befähigung, die Einführung von Produktionsprozessen der Mikrotechnologie organisieren, stabile verfahrenstechnische Prozesse generieren, die Produktion von Mikrotechnologieprodukten unter Berücksichtigung qualitativer und quantitativer Anforderungen leiten sowie Aufgaben der Mitarbeiterführung wahrnehmen zu können.

(3) Durch die Prüfung soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, unter Berücksichtigung von Rechtsvorschriften, Ergonomie und Umweltaspekten sowie technischer und betriebswirtschaftlicher Zusammenhänge und des Qualitätsmanagements in den Mikrotechnologiegebieten "Halbleitertechnik", "Mikrosystemtechnik" und "Aufbau- und Verbindungstechnik" folgende Prozesse durchführen zu können:

1.
Planen, Betreuen, Optimieren und Dokumentieren von Produktions-, Versuchs- und Analyseprozessen der mikrotechnologischen Verfahrenstechnik,
2.
Sichern von Qualitätsstandards,
3.
Planen, Budgetieren, Leiten und Überwachen von Projekten,
4.
Erstellen von Prozess-, Produkt- und technischen Ausrüstungsdokumentationen,
5.
Analysieren, Strukturieren und Lösen technischer und organisatorischer Probleme,
6.
Kommunizieren und Kooperieren mit internen und externen Partnern,
7.
Organisieren von Mitarbeiterschulungen,
8.
Wahrnehmen von Personalführungs- und Personalmanagementaufgaben.

(4) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss Geprüfter Prozessmanager – Mikrotechnologie und Geprüfte Prozessmanagerin – Mikrotechnologie (Certified Process Manager – Microtechnology).

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