§ 2 PodAPrV
Staatliche Prüfung, staatliche Ergänzungsprüfung
(1) Die staatliche Prüfung für die Ausbildung nach § 4 des Podologengesetzes umfasst einen schriftlichen, einen mündlichen und einen praktischen Teil.
(2) Der Prüfling legt die Prüfung nach Absatz 1 bei der Schule für Podologinnen und Podologen (Schule) ab, an der er die Ausbildung abschließt. Die zuständige Behörde, in deren Bereich die Prüfung oder ein Teil der Prüfung abgelegt werden soll, kann aus wichtigem Grund Ausnahmen zulassen. Die Vorsitzenden der beteiligten Prüfungsausschüsse sind vorher zu hören.
(3) Die staatliche Ergänzungsprüfung nach § 10 Abs. 4 oder 5 des Podologengesetzes umfasst den mündlichen und praktischen Teil der staatlichen Prüfung nach Absatz 1. Sie findet an einer von der zuständigen Behörde für die Durchführung von Ergänzungsprüfungen bestimmten Schule statt. Für die staatliche Prüfung nach § 10 Abs. 6 des Gesetzes gilt Satz 2 entsprechend.
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