§ 3 PodAPrV
Prüfungsausschuss
(1) Bei jeder Schule wird ein Prüfungsausschuss gebildet, der mindestens aus folgenden Mitgliedern besteht:
- 1.
- einem fachlich geeigneten Vertreter der zuständigen Behörde oder einer von der zuständigen Behörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe betrauten fachlich geeigneten Person als Vorsitzender,
- 2.
- einer von der Schulverwaltung betrauten Person, wenn die Schule nach den Schulgesetzen eines Landes der staatlichen Aufsicht durch die Schulverwaltung untersteht, sowie
- 3.
- Fachprüferinnen oder Fachprüfern, die an der Schule unterrichten und von denen mindestens
- a)
- eine Prüferin Ärztin oder ein Prüfer Arzt und
- b)
- eine Prüferin Podologin oder ein Prüfer Podologe
sein muss.
(2) Die zuständige Behörde bestellt die Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 1 und 3 sowie ihre Vertreterinnen oder Vertreter. Für jedes Mitglied ist mindestens eine Vertreterin oder ein Vertreter zu bestimmen. Vor der Bestellung der Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 3 und ihrer Vertreterinnen oder Vertreter ist die Schulleitung anzuhören.
(3) Das Mitglied nach Absatz 1 Nr. 1 sitzt dem Prüfungsausschuss vor. Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass das Mitglied nach Absatz 1 Nr. 2 den Vorsitz führt.
(4) Die zuständige Behörde kann Sachverständige und Beobachter zur Teilnahme an allen Prüfungsvorgängen entsenden.
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