(Fundstelle: BGBl. I 2014, 543 - 547)
Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) | - a)
Arten, Aufbau und Funktionen von Polstermöbeln und Matratzen unterscheiden - b)
Gestellkonstruktionen unterscheiden - c)
Funktionsmaße von Polstermöbeln und Matratzen ermitteln und Grundsätze der maßgerechten und ergonomischen Gestaltung anwenden - d)
Skizzen, Fachzeichnungen, Schablonen und Materiallisten erstellen und anwenden - e)
technische Unterlagen, insbesondere Fertigungsvorschriften, Normen, Sicherheitsbestimmungen, Arbeitsanweisungen, Merkblätter und Richtlinien, anwenden
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2 | Auswählen und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) | - a)
Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör, insbesondere textile Faserstoffe, Garne, Zwirne, textile Flächengebilde, Leder und Kunstleder, nach Eigenschaften und Verwendungszweck unterscheiden und einsetzen - b)
Holz- und Holzwerkstoffe, Metalle und Kunststoffe nach Eigenschaften und Verwendungszweck unterscheiden und einsetzen - c)
Werk- und Hilfsstoffe nach Herkunft und Herstellungsverfahren unterscheiden, Eigenschaften von Werk- und Hilfsstoffen bei der Verarbeitung berücksichtigen - d)
Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör sortieren, auf Qualität, Schäden und Fehler prüfen sowie lagern und Lagerkriterien beachten - e)
Holz- und Holzwerkstoffe, Metalle und Kunststoffe verarbeiten, Verbindungen herstellen, Teile montieren - f)
Klebstoffe nach Verwendungszweck unter Beachtung von Verarbeitungs- und Sicherheitsvorschriften einsetzen
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- g)
Arten von Veredelungs- und Zurichtungsmaßnahmen unterscheiden und Auswirkungen bei der Weiterverarbeitung berücksichtigen
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3 | Handhaben von Werkzeugen sowie Einrichten, Bedienen und Warten von Geräten, Maschinen und Anlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) | - a)
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen auswählen und einsetzen - b)
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen pflegen und warten, Wartungspläne berücksichtigen - c)
Maschinen und Anlagen einrichten, Funktionen prüfen, Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung von Sicherheitsbestimmungen in Betrieb nehmen und bedienen - d)
Störungen feststellen und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifen - e)
Hebe- und Transportgeräte auswählen und einsetzen
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4 | |
- f)
Prozessdaten einstellen, Produktionsprozesse überwachen, Verfahrensparameter korrigieren, insbesondere an rechnergestützten Maschinen - g)
vorbeugende Instandhaltung durchführen, insbesondere Verschleißteile kontrollieren, austauschen und Austausch veranlassen
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4 | Zuschneiden und Nähen von Bezügen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) | - a)
Zuschnittschablonen anfertigen und beschriften, Nähablauf festlegen - b)
Zuschnittschablonen unter Beachtung rationeller Einteilung, Lederqualität und Musterverlauf auflegen, Schnittkonturen markieren - c)
Bezugsmaterialien und Hilfsstoffe, insbesondere Vliesstoffe, zuschneiden, kontrollieren und kennzeichnen - d)
Fehler beim Legen und Schneiden feststellen und ihre Folgen hinsichtlich der Weiterverarbeitung prüfen - e)
Schnittteile zusammenstellen und zuordnen, Materialreste sortieren, lagern und umweltgerecht entsorgen - f)
Vorarbeiten, insbesondere Ketteln, Raffen und Steppen, ausführen - g)
Hand- und Maschinennähte unter ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten herstellen und kontrollieren, Grifftechniken anwenden - h)
Bezüge mit verschiedenen Nahtbildern, insbesondere Stepp-, Keder-, Kapp- und Ziernähte, anfertigen, Verschlüsse einarbeiten
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- i)
Bezugsflächen, insbesondere mit Pfeifen, Rauten, Abnähern und Knopfbildern, aufteilen und gestalten
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5 | Vorpolstern und Konfektionieren (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) | - a)
Polstertechniken unterscheiden und anwenden - b)
Gestelle für die Herstellung von Polstermöbeln vorbereiten - c)
Polstergrund und Unterfederungen auswählen, anbringen und aufbauen - d)
Aufbau von Polster oder Matratze festlegen und vorbereiten - e)
tragende und elastische Teile von Polstern herstellen und einsetzen - f)
Federungen mit Abdeckungen überspannen - g)
Polsterfüllstoffe, insbesondere Schaumstoffe und Vliesstoffe, auswählen und einsetzen - h)
Rücken-, Sitz-, Arm- und Kissenpolster herstellen
| 18 | |
- i)
Fasson aus vorgefertigten Formteilen, insbesondere aus Schaumstoffen und Kunststoffprofilen, herstellen, Flächengestaltung berücksichtigen
| | 4 |
6 | Auswählen und Montieren von Funktionselementen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) | - a)
mechanische und elektrische Funktionselemente unterscheiden - b)
Beschläge für mechanische Funktionen, insbesondere für Sitz- und Liegepositionen, auswählen und einbauen - c)
elektrische und elektronische Komponenten, Antriebe und Steuerungen auswählen und einbauen - d)
Funktionselemente prüfen und nach technischen Unterlagen montieren - e)
Zusatzelemente unterscheiden und einbauen - f)
gesetzliche Vorschriften und Sicherheitsbestimmungen für den Einbau von Funktions- und Zusatzelementen einhalten
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7 | Beziehen von Polsterteilen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) | - a)
Bezugstechniken unterscheiden und anwenden - b)
Rücken-, Sitz-, Arm- und Kissenpolster beziehen - c)
Bezugsmaterial am Gestell befestigen, insbesondere durch Nageln, Kleben und Klammern
| 12 | |
- d)
Formteile beziehen oder Matratzenüberzug anbringen
| | 6 |
8 | Entwickeln und Anfertigen von Prototypen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) | - a)
Skizzen und Modellbeschreibungen zur Herstellung von Prototypen auf Umsetzbarkeit prüfen - b)
Umsetzungsvorschläge unter Berücksichtigung von technischen Vorgaben, aktuellen Trends, Einsatz, Funktion, Flächengestaltung und Kundenanforderungen erarbeiten - c)
Prototypen anfertigen, Polster- und Verarbeitungstechniken unter Berücksichtigung von Material, Modell und Funktion anwenden - d)
Prototypen analysieren, Modellfehler feststellen und dokumentieren, Möglichkeiten zur Fehlerbehebung und Modelloptimierung vorschlagen - e)
Unterlagen für die Serienfertigung vorbereiten - f)
bei technischen Innovationen mitwirken, insbesondere Vorschläge einbringen
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9 | Endmontage und Qualitätskontrolle (§ 4 Absatz 2 Nummer 9) | - a)
optische Designelemente und Verzierungen, insbesondere Ziernägel, Knöpfe und Kordeln, auswählen und anbringen - b)
Polsterteile zu Polstermöbeln zusammenfügen
| 4 | |
- c)
Zubehörteile, insbesondere Füße, Rollen und Beschläge, montieren - d)
Produktkennzeichnungen, Gebrauchs- und Pflegeanleitungen zuordnen und anbringen, Bezugsmaterialien reinigen - e)
Polstermöbel instand setzen - f)
Endkontrolle durchführen, insbesondere Funktionen und Qualität prüfen, Ergebnisse dokumentieren - g)
Polstermöbel lager- und versandfertig machen und verpacken, betriebliche Richtlinien einhalten
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Abschnitt B: integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) | - a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung - b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen - c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen - d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen - e)
wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen
| während der gesamten Ausbildung |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | - a)
Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern - b)
Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären - c)
Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen - d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
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3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) | - a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifen - b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden - c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten - d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
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4 | Umweltschutz (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere - a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären - b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden - c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen - d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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5 | Planen, Vorbereiten und Optimieren von Arbeitsabläufen (§ 4 Absatz 3 Nummer 5) | - a)
Arbeitsauftrag auf Durchführbarkeit prüfen, Auftragsunterlagen bearbeiten - b)
Arbeitsschritte unter Berücksichtigung betrieblicher Abläufe und Fertigungsunterlagen festlegen und dokumentieren, Liefertermine beachten - c)
Werk- und Hilfsstoffe sowie Arbeitsmittel auswählen, den einzelnen Arbeitsschritten zuordnen, kennzeichnen und bereitstellen - d)
Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten einrichten
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- e)
Materialbedarf ermitteln, Zeitaufwand abschätzen - f)
Aufgaben im Team planen und umsetzen, Ergebnisse der Zusammenarbeit auswerten - g)
Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, optimieren, festlegen und dokumentieren
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6 | betriebliche und technische Kommunikation, Teamarbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 6) | - a)
Informationen beschaffen, aufbereiten und auswerten - b)
auftragsbezogene Daten erfassen, auswerten und dokumentieren - c)
gesetzliche und betriebliche Regelungen des Datenschutzes beachten und einhalten - d)
Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen und im Team situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen, fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden, interkulturelle Besonderheiten von Kollegen und Kolleginnen berücksichtigen
| 4 | |
- e)
Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen bearbeiten, branchenspezifische Anwenderprogramme einsetzen
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7 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 3 Nummer 7) | - a)
Ziele, Aufgaben und betrieblichen Aufbau der Qualitätssicherung unterscheiden - b)
Zwischenkontrollen im laufenden Produktionsprozess durchführen und dokumentieren - c)
Qualität prüfen, insbesondere Fertigmaße, Funktionen und Verarbeitung, Toleranzen beachten
| 4 | |
- d)
Qualitätsabweichungen und ihre Ursachen feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen und dokumentieren - e)
Prüfmittel auswählen, Prüftechniken anwenden, Prüfergebnisse bewerten und dokumentieren - f)
Produktions- und Qualitätsdaten dokumentieren - g)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsabläufen beitragen - h)
Zusammenhänge zwischen qualitätssichernden Maßnahmen, Produktivität, Wirtschaftlichkeit und Kundenzufriedenheit berücksichtigen
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