§ 3 PrKultbSaV
(1) Der Stiftungsrat wählt den Vorsitzenden und stellvertretende Vorsitzende auf die Dauer von drei Jahren; Wiederwahl ist zulässig. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) Die Geschäftsordnung soll insbesondere Bestimmungen enthalten über die Einberufung, den Gang der Verhandlung und die Beurkundung der Beschlüsse des Stiftungsrates.
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