§ 4 PrKultbSaV
(1) Der Stiftungsrat ist beschlußfähig, wenn je ein Mitglied des Bundes, des Landes Berlin und des Landes Nordrhein-Westfalen sowie mindestens sieben der übrigen Mitglieder anwesend oder vertreten sind.
(2) Einer Mehrheit, die die Mehrheit der abgegebenen Länderstimmen einschließt, bedürfen Beschlüsse des Stiftungsrates über
- a)
- den Vorschlag zur Bestellung oder Ernennung des Präsidenten,
- b)
- den Vorschlag zur Bestellung oder Ernennung des ständigen Vertreters des Präsidenten,
- c)
- den Vorschlag zur Bestellung oder Ernennung des Generaldirektors der Staatlichen Museen, des Generaldirektors der Staatsbibliothek sowie der Direktoren des Geheimen Staatsarchivs, des Ibero-Amerikanischen Instituts und des Staatlichen Instituts für Musikforschung,
- d)
- die Feststellung des Stiftungshaushaltsplans - ausgenommen den Abschnitt für Neubauten und ihre Ersteinrichtung einschließlich des Grunderwerbs -, die Bewilligung über- und außerplanmäßiger Ausgaben, soweit sie nicht durch Einsparungen im laufenden Stiftungshaushaltsplan abgedeckt werden können, sowie die Entlastung des Präsidenten,
- e)
- die Übertragung der Verwaltung von Vermögenswerten auf eine andere Dienststelle oder Einrichtung,
- f)
- die Veränderung des Standortes einer Sammlung,
- g)
- den Erlaß und die Änderung seiner Geschäftsordnung.
(3) Über Grunderwerb für Neubauten und über die Errichtung von Neubauten einschließlich ihrer Ersteinrichtung sowie über den entsprechenden Abschnitt des Stiftungshaushaltsplans beschließen der Bund und das Land Berlin allein mit gleichem Stimmrecht. Beschlüsse hierüber werden nicht wirksam, wenn ihnen nach Maßgabe näherer Bestimmungen in der Geschäftsordnung mit zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen der übrigen Länder im Hinblick auf die von ihnen mitzutragenden Folgekosten widersprochen wird.
(4) Im übrigen faßt der Stiftungsrat seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, nicht jedoch gegen zwei Drittel der abgegebenen Länderstimmen.
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