§ 6 PrKultbSaV
(1) Der Präsident hat die Beschlüsse des Stiftungsrats auszuführen und die laufenden Angelegenheiten der Stiftung wahrzunehmen.
(2) Zu den laufenden Angelegenheiten der Stiftung gehören insbesondere
- a)
- die mit der Verwaltung der Stiftung verbundenen, regelmäßig wiederkehrenden Rechtsgeschäfte,
- b)
- die mit der Durchführung und Abwicklung von Dauerverträgen verbundenen Rechtsgeschäfte,
- c)
- die Ernennung von Beamten bis einschließlich Besoldungsgruppe A 14 und die Einstellung von Referendaren,
- d)
- der Abschluß von Arbeitsverträgen mit Tarifbeschäftigten der Entgeltgruppen 1 bis 14 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst.
(3) Zu den laufenden Angelegenheiten gehören nicht
- a)
- alle Geschäfte, die die Stiftung zu einer Ausgabe von mehr als 500.000 DM verpflichten, es sei denn, der Stiftungsrat hat eine besondere Ermächtigung erteilt,
- b)
- die Aufnahme von Darlehen, die Übernahme von Bürgschaften und der Abschluß von Gewährverträgen,
- c)
- Verträge über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte,
- d)
- alle sonstigen Geschäfte, über die der Stiftungsrat sich die Beschlußfassung vorbehält.
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