§ 6 ProstSchG
Inhalt der Anmeldebescheinigung und der Aliasbescheinigung
(1) Die Anmeldebescheinigung enthält ein Lichtbild sowie die folgenden Angaben:
- 1.
- den Vor- und Nachnamen der Person,
- 2.
- das Geburtsdatum und den Geburtsort der Person,
- 3.
- die Staatsangehörigkeit der Person,
- 4.
- die bei der Anmeldung angegebenen Länder oder Kommunen,
- 5.
- die Gültigkeitsdauer und
- 6.
- die ausstellende Behörde.
(2) Die Aliasbescheinigung enthält ein Lichtbild sowie die folgenden Angaben:
- 1.
- den für die Prostitutionstätigkeit gewählten Alias,
- 2.
- das Geburtsdatum der Person,
- 3.
- die Staatsangehörigkeit der Person,
- 4.
- die bei der Anmeldung angegebenen Länder oder Kommunen,
- 5.
- die Gültigkeitsdauer und
- 6.
- die ausstellende Behörde.
(3) In einer Anmeldebescheinigung, die auf Grundlage einer nach § 5 Absatz 3 Satz 1 getroffenen landesrechtlichen Regelung ergeht, ist der räumliche Gültigkeitsbereich der Anmeldebescheinigung anzugeben.
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