§ 10 PrüfbV
Zweigniederlassungen
Der Abschlussprüfer hat über die wesentlichen ausländischen Zweigniederlassungen des Instituts zu berichten. Dabei ist für diese Zweigniederlassungen Folgendes zu beurteilen:
- 1.
- deren Ergebniskomponenten,
- 2.
- deren Einfluss auf das Risikoprofil sowie die Risikolage und die Risikovorsorge des Gesamtinstituts sowie
- 3.
- die Einbindung dieser Zweigniederlassungen in das Risikomanagement des Gesamtinstituts.
Fußnote(n):
(+++ § 10: Zur Anwendung vgl. § 30 Abs. 1 +++)
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