§ 36 PrüfbV

Einhaltung der Offenlegungsvorschriften des § 18 des Kreditwesengesetzes

Bei Kreditinstituten ist zu prüfen, ob im Berichtszeitraum § 18 des Kreditwesengesetzes beachtet wurde. Der Abschlussprüfer hat die Angemessenheit der institutsspezifischen Verfahren zu beurteilen.

Fußnote(n):

(+++ § 36: Zur Anwendung vgl. § 63 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Eingangssatz +++)

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