§ 36 PrüfbV
Einhaltung der Offenlegungsvorschriften des § 18 des Kreditwesengesetzes
Bei Kreditinstituten ist zu prüfen, ob im Berichtszeitraum § 18 des Kreditwesengesetzes beachtet wurde. Der Abschlussprüfer hat die Angemessenheit der institutsspezifischen Verfahren zu beurteilen.
Fußnote(n):
(+++ § 36: Zur Anwendung vgl. § 63 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Eingangssatz +++)
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