§ 65 PrüfbV

Angaben bei Instituten, die das Finanzierungsleasing betreiben

Bei Kreditinstituten, die das Finanzierungsleasing im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 10 des Kreditwesengesetzes betreiben, sind die Zusammensetzung der Leasinggüter, Vertragstypen, Abschreibungsmethoden, Abgrenzung von Mietsonderzahlungen, Veräußerungsverluste und Vorsorgen anzugeben.

Fußnote(n):

(+++ § 65: Zur Anwendung vgl. § 62 Abs. 6 +++)

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