§ 6 PrümVtrAG
Kennung
In dem Verzeichnis nach § 78 des Bundeskriminalamtgesetzes wird für die DNA-Analyse-Datei nach Artikel 2 des Prümer Vertrags oder Artikel 2 des Ratsbeschlusses Prüm und für das daktyloskopische Identifizierungssystem nach Artikel 8 des Prümer Vertrags oder Artikel 8 des Ratsbeschlusses Prüm ergänzend festgelegt, dass
- 1.
- für jeden zugriffsberechtigten Bearbeiter eine Kennung zu vergeben ist, die ihn eindeutig identifiziert, und
- 2.
- der zugriffsberechtigte Bearbeiter diese Kennung bei jedem Abruf und jeder Übermittlung nutzen muss.
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