§ 3 PStTG
Plattform; Plattformbetreiber
(1) Eine Plattform ist jedes auf digitalen Technologien beruhende System, das es Nutzern ermöglicht, über das Internet mittels einer Software miteinander in Kontakt zu treten und Rechtsgeschäfte abzuschließen, die gerichtet sind auf
- 1.
- die Erbringung relevanter Tätigkeiten (§ 5) durch Anbieter für andere Nutzer oder
- 2.
- die Erhebung und Zahlung einer mit einer relevanten Tätigkeit zusammenhängenden Vergütung.
- 1.
- die Verarbeitung von Zahlungen, die im Zusammenhang mit einer relevanten Tätigkeit erfolgen;
- 2.
- das Auflisten einer relevanten Tätigkeit oder die Werbung für eine relevante Tätigkeit durch Nutzer oder
- 3.
- die Umleitung oder Weiterleitung von Nutzern auf eine Plattform.
(2) Ein Plattformbetreiber ist jeder Rechtsträger, der sich verpflichtet, einem Anbieter eine Plattform ganz oder teilweise zur Verfügung zu stellen.
(3) Ein freigestellter Plattformbetreiber ist ein Plattformbetreiber, der
- 1.
- gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern nach § 11 oder
- 2.
- gegenüber der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union im Einklang mit den dort geltenden Rechtsvorschriften
(4) Ein meldender Plattformbetreiber ist ein Plattformbetreiber, bei dem es sich nicht um einen freigestellten Plattformbetreiber handelt und der
- 1.
- seinen Sitz oder seine Geschäftsleitung
- a)
- im Inland hat,
- b)
- nicht im Inland hat, aber
- aa)
- nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland eingetragen ist oder,
- bb)
- eine Betriebsstätte im Inland hat und kein qualifizierter Plattformbetreiber (§ 7 Absatz 1) ist oder
- 2.
- kein qualifizierter Plattformbetreiber ist und
- a)
- in keinem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach den dort geltenden Rechtsvorschriften steuerlich ansässig ist,
- b)
- in keinem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Voraussetzungen entsprechend der Nummer 1 erfüllt und
- c)
- eine Plattform betreibt, die
- aa)
- die Erbringung relevanter Tätigkeiten durch meldepflichtige Anbieter ermöglicht oder
- bb)
- die Erbringung relevanter Tätigkeiten nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ermöglicht, wenn das unbewegliche Vermögen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union belegen ist.
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