§ 12 PsychThApprO
Berufspraktische Einsätze im Bachelorstudiengang
(1) Die Hochschulen müssen den studierenden Personen im Bachelorstudiengang mindestens folgende berufspraktische Einsätze ermöglichen:
- 1.
- ein forschungsorientiertes Praktikum I – Grundlagen der Forschung nach § 13,
- 2.
- ein Orientierungspraktikum nach § 14 und
- 3.
- eine berufsqualifizierende Tätigkeit I – Einstieg in die Praxis der Psychotherapie nach § 15.
(2) Im Rahmen der berufspraktischen Einsätze dürfen die studierenden Personen nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die zur Vermittlung der jeweiligen Inhalte erforderlich sind.
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