§ 15 PsychThApprO
Berufsqualifizierende Tätigkeit I – Einstieg in die Praxis der Psychotherapie
(1) Die berufsqualifizierende Tätigkeit I – Einstieg in die Praxis der Psychotherapie dient dem Erwerb erster praktischer Erfahrungen in spezifischen Bereichen der psychotherapeutischen Versorgung.
(2) Den studierenden Personen sind während der berufsqualifizierenden Tätigkeit I – Einstieg in die Praxis der Psychotherapie grundlegende Einblicke in die institutionellen, rechtlichen und strukturellen Rahmenbedingungen der psychotherapeutischen Einrichtungen der Gesundheitsversorgung zu vermitteln.
(3) Die studierenden Personen sind zu befähigen,
- 1.
- die Rahmenbedingungen der und die Aufgabenverteilung in der interdisziplinären Zusammenarbeit zu erkennen und entsprechend der Aufgabenverteilung angemessen mit den verschiedenen Berufsgruppen zusammenzuarbeiten sowie
- 2.
- grundlegende Kompetenzen in der Kommunikation mit Patientinnen und Patienten sowie mit anderen beteiligten Personen oder Berufsgruppen zu entwickeln und anzuwenden.
(4) Für die berufsqualifizierende Tätigkeit I – Einstieg in die Praxis der Psychotherapie sind mindestens 8 ECTS-Punkte zu vergeben.
(5) Die berufsqualifizierende Tätigkeit I – Einstieg in die Praxis der Psychotherapie kann in folgenden Einrichtungen oder Bereichen stattfinden, sofern dort Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychologische Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten tätig sind:
- 1.
- in Einrichtungen der psychotherapeutischen, psychiatrischen, psychosomatischen oder neuropsychologischen Versorgung,
- 2.
- in Einrichtungen der Prävention oder der Rehabilitation, die mit den in Nummer 1 genannten Einrichtungen vergleichbar sind,
- 3.
- in Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen oder
- 4.
- in sonstigen Bereichen der institutionellen Versorgung.
(6) Die berufsqualifizierende Tätigkeit I – Einstieg in die Praxis der Psychotherapie wird unter qualifizierter Anleitung durchgeführt. Die Durchführung erfolgt im Block oder studienbegleitend.
(7) Die berufsqualifizierende Tätigkeit I – Einstieg in die Praxis der Psychotherapie darf von einer studierenden Person erst abgeleistet werden, wenn die studierende Person mindestens 60 ECTS-Punkte erworben hat.
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