§ 39 PsychThApprO

Durchführung

(1) Die mündlich-praktische Fallprüfung wird als Einzelprüfung durchgeführt.

(2) Die mündlich-praktische Fallprüfung dauert mindestens 40 Minuten und soll höchstens 45 Minuten dauern.

Fußnote(n):

(+++ § 39: Zur Geltung vgl. § 69 Abs. 7 +++)

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