§ 40 PsychThApprO

Niederschrift

(1) Über die mündlich-praktische Fallprüfung ist eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 4 zu erstellen.

(2) Aus der Niederschrift müssen Gegenstand, Verlauf und Ergebnisse der mündlich-praktischen Fallprüfung sowie etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten hervorgehen.

Fußnote(n):

(+++ § 40: Zur Geltung vgl. § 69 Abs. 7 +++)

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