§ 6 PTAG
Berufsbild
Die Ausübung des Berufs der pharmazeutisch-technischen Assistentin und des pharmazeutisch-technischen Assistenten umfasst insbesondere
- 1.
- folgende Tätigkeiten in Apotheken:
- a)
- die Herstellung von Arzneimitteln, die zur Anwendung beim Menschen bestimmt sind, und Tierarzneimitteln (Arzneimittel),
- b)
- die Prüfung von Ausgangsstoffen und Arzneimitteln,
- c)
- die Abgabe von Arzneimitteln auf Verschreibung einschließlich der erforderlichen Information und Beratung,
- d)
- die Abgabe von Arzneimitteln im Rahmen der Selbstmedikation einschließlich der erforderlichen Information und Beratung,
- e)
- die Abgabe apothekenüblicher Waren einschließlich der erforderlichen Information und Beratung und die Erbringung apothekenüblicher Dienstleistungen,
- f)
- die Mitwirkung an Maßnahmen, die die Arzneimitteltherapiesicherheit verbessern,
- g)
- die Nutzung digitaler Technologien und die Abwicklung digitaler Prozesse bei der Erbringung pharmazeutischer Leistungen,
- h)
- die Mitwirkung an der Erfassung von Arzneimittelrisiken und Medikationsfehlern sowie an der Durchführung von Maßnahmen zur Risikoabwehr,
- i)
- die Beratung zu allgemeinen Gesundheitsfragen und
- j)
- die Mitwirkung an der Pflege und Weiterentwicklung des Qualitätsmanagementsystems,
- 2.
- Tätigkeiten in der pharmazeutischen Industrie, in Prüflaboratorien, im pharmazeutischen Großhandel, bei Behörden, bei Krankenkassen und bei Verbänden.
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