§ 2 QEWV
Angaben zu den Mitgliedern des Vereins
(1) Der Verein hat eine zum Zeitpunkt der Antragstellung aktuelle Mitgliederliste vorzulegen, in der mindestens 75 natürliche Personen oder mindestens drei Verbände als Mitglieder aufgeführt sind. In der Mitgliederliste ist Folgendes anzugeben:
- 1.
- zu jeder natürlichen Person, deren Vorname und Nachname, deren Geburtsdatum sowie eine ladungsfähige Anschrift
- 2.
- zu jedem Verband
- a)
- dessen Name oder Firma, eine ladungsfähige Anschrift, dessen Rechtsform, dessen satzungsmäßige Zwecke und Tätigkeiten sowie
- b)
- die Vornamen, Nachnamen und die ladungsfähigen Anschriften der Mitglieder von dessen Vertretungsorgan.
(2) Das Bundesamt für Justiz kann vom Verein verlangen, dass er die Mitgliedschaft von 75 der in der Liste aufgeführten natürlichen Personen oder von drei der in der Liste aufgeführten Verbände durch aktuelle schriftliche Beitrittserklärungen oder aktuelle schriftliche Bestätigungen der Mitgliedschaft durch die Mitglieder nachweist. Für einen Mitgliedsverband können vom Verein ergänzend Unterlagen verlangt werden, aus denen sich ergibt, dass der Verband mitgliedsfähig ist und im gleichen Aufgabenbereich tätig ist wie der Verein.
(3) Der Verein hat die jeweilige Gesamthöhe der Zuwendungen anzugeben, die seine Mitglieder seit Beginn des Kalenderjahres vor der Antragstellung bis zum Zeitpunkt der Antragstellung vom Verein erhalten haben
- 1.
- aufgrund ihrer Mitgliedschaft im Verein und
- 2.
- aufgrund von Rechtsgeschäften mit dem Verein soweit diese Zuwendungen nicht unter § 3 Absatz 2 oder § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 fallen.
Fußnote(n):
(+++ § 2 Abs. 3 Satz 3: Zur Anwendung vgl. § 3 Abs. 4
§ 2 Abs. 3 Satz 3: Zur Anwendung vgl. § 5 Abs. 2 Satz 2
§ 2 Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 7 Abs. 2 Satz 3 +++)
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