§ 4 QNormBanV
Meldungen und Anträge der Marktbeteiligten
(1) Der Marktbeteiligte hat der Bundesanstalt entsprechend Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1333/2011 der Kommission vom 19. Dezember 2011 vor der ersten Entladung im Inland für jede einzelne Sendung mit Bananen die folgenden zur Durchführung der Kontrolle erforderlichen Angaben zu übermitteln:
- 1.
- Art des Erzeugnisses, spezifiziert nach Marke, Sorte, Güteklasse und Größe,
- 2.
- Ursprung des Erzeugnisses,
- 3.
- Menge,
- 4.
- Ort und Datum des Versandes,
- 5.
- Art und Identifikationsnummer des Transportmittels,
- 6.
- voraussichtlicher Ort der Entladung und voraussichtlicher Zeitpunkt des Entladebeginns,
- 7.
- vorgesehene Bestimmung und
- 8.
- Bestimmungszollstelle.
(2) Von der Meldepflicht nach Absatz 1 ausgenommen sind Marktbeteiligte, die nach § 5 dieser Verordnung von den Konformitätskontrollen freigestellt sind. Ferner gilt diese Verpflichtung nicht für Waren, die nicht zur Abfertigung zum freien Verkehr in der Europäischen Gemeinschaft bestimmt sind.
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