Artikel 7 VO (EU) 2011/1333
Die Marktbeteiligten oder ihre Vertreter, die nicht in den Genuss der Freistellung gemäß Artikel 9 kommen, übermitteln der zuständigen Einrichtung rechtzeitig alle zur Identifizierung der Partien erforderlichen Auskünfte und machen genaue Angaben zu den Pack- und Versandorten und -daten für in der Union geerntete Bananen, zu den voraussichtlichen Orten und Daten der Entladung in der Union für Bananen aus Drittländern oder Erzeugungsregionen in der Union sowie zu den an die Reifestationen gelieferten Mengen, die nicht zum Zeitpunkt der ersten Entladung in der Union kontrolliert werden können.
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