Artikel 6 VO (EU) 2011/1333
(1) Die Konformitätskontrolle erfolgt gemäß Artikel 17 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011.
(2) Erzeugnisse, die aus technischen Gründen nicht bei der ersten Entladung in der Union kontrolliert werden können, werden zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch beim Eingang in die Reifestation, und bei Erzeugnissen mit Ursprung in Drittländern auf jeden Fall vor der Abfertigung zum freien Verkehr kontrolliert.
(3) Nach vollzogener Konformitätskontrolle wird eine Kontrollbescheinigung nach dem Muster in Anhang II für diejenigen Erzeugnisse ausgestellt, deren Konformität mit der Norm festgestellt wurde.
Die für Bananen mit Ursprung in Drittländern erteilte Kontrollbescheinigung ist den Zollbehörden für die Abfertigung zum freien Verkehr in der Union vorzulegen.
(4) Im Falle der Nichtkonformität findet Anhang V Ziffer 2.7 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 Anwendung.
(5) Falls die zuständige Einrichtung bestimmte Erzeugnisse nicht kontrolliert hat, bringt sie ihren Stempel auf der in Artikel 7 genannten Mitteilung an oder unterrichtet sonst im Falle von Einfuhrerzeugnissen die Zollbehörden auf eine andere Weise.
(6) Die Marktbeteiligten gewähren der zuständigen Einrichtung jede für die Durchführung der Überprüfungen gemäß diesem Kapitel erforderliche Unterstützung.
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