Artikel 5 VO (EU) 2011/1333
Vorbehaltlich Artikel 9 werden aus Drittländern eingeführte Bananen vor ihrer Abfertigung zum freien Verkehr in der Union in dem Mitgliedstaat der ersten Entladung in der Union auf ihre Konformität mit den in Artikel 1 genannten Vermarktungsnormen kontrolliert.
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