Artikel 5 VO (EU) 2011/1333

Vorbehaltlich Artikel 9 werden aus Drittländern eingeführte Bananen vor ihrer Abfertigung zum freien Verkehr in der Union in dem Mitgliedstaat der ersten Entladung in der Union auf ihre Konformität mit den in Artikel 1 genannten Vermarktungsnormen kontrolliert.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.