Artikel 4 VO (EU) 2011/1333

In der Union erzeugte Bananen, die in frischem Zustand vermarktet werden, werden vor ihrer Verladung auf ein Transportmittel auf ihre Konformität mit den in Artikel 1 genannten Vermarktungsnormen kontrolliert. Diese Kontrolle kann in der Packstation vorgenommen werden.

Bananen, die außerhalb der Anbauregion vermarktet werden, werden beim ersten Entladen in der übrigen Union unangemeldeten Kontrollen unterworfen.

Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Kontrollen werden vorbehaltlich Artikel 9 durchgeführt.

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