Artikel 3 VO (EU) 2011/1333

Die Mitgliedstaaten führen in Bezug auf Bananen des KN-Codes 080300 ausgenommen Mehlbananen und Feigenbananen sowie Bananen zur Be- und Verarbeitung Konformitätskontrollen gemäß diesem Kapitel durch, um festzustellen, ob die Erzeugnisse den in Artikel 1 genannten Vermarktungsnormen entsprechen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.