Artikel 3 VO (EU) 2011/1333
Die Mitgliedstaaten führen in Bezug auf Bananen des KN-Codes 080300 ausgenommen Mehlbananen und Feigenbananen sowie Bananen zur Be- und Verarbeitung Konformitätskontrollen gemäß diesem Kapitel durch, um festzustellen, ob die Erzeugnisse den in Artikel 1 genannten Vermarktungsnormen entsprechen.
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