Artikel 2 VO (EU) 2011/1333
Die in Artikel 1 genannten Vermarktungsnormen stehen der Anwendung einzelstaatlicher Bestimmungen auf nachgeordneten Vermarktungsstufen nicht entgegen, soweit diese
- a)
- den freien Verkehr von Erzeugnissen mit Ursprung in Drittländern oder anderen Regionen der Union, die den in Artikel 1 genannten Vermarktungsnormen entsprechen, nicht beeinträchtigen, und
- b)
- den in Artikel 1 genannten Vermarktungsnormen nicht widersprechen.
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