Artikel 2 VO (EU) 2011/1333

Die in Artikel 1 genannten Vermarktungsnormen stehen der Anwendung einzelstaatlicher Bestimmungen auf nachgeordneten Vermarktungsstufen nicht entgegen, soweit diese

a)
den freien Verkehr von Erzeugnissen mit Ursprung in Drittländern oder anderen Regionen der Union, die den in Artikel 1 genannten Vermarktungsnormen entsprechen, nicht beeinträchtigen, und
b)
den in Artikel 1 genannten Vermarktungsnormen nicht widersprechen.

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