Artikel 1 VO (EU) 2011/1333

Die Vermarktungsnormen für Bananen des KN-Kode 080300, ausgenommen Mehlbananen und Feigenbananen sowie Bananen zur Be- und Verarbeitung, sind in Anhang I festgelegt.

Die Vermarktungsnormen gelten für Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern auf der Stufe der Abfertigung zum freien Verkehr, für Unionserzeugnisse auf der Stufe der ersten Entladung in einem Hafen der Union bzw. für Erzeugnisse, die in der Anbauregion im Frischzustand an den Verbraucher geliefert werden, ab Packstation.

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