Artikel 8 VO (EU) 2011/1333

(1) Die Konformitätskontrollen werden von den Stellen oder Einrichtungen durchgeführt, die von den zuständigen nationalen Behörden hierzu bezeichnet werden. Diese Stellen oder Einrichtungen müssen insbesondere hinsichtlich ihrer Ausrüstung sowie hinsichtlich der Ausbildung und Erfahrung ihres Personals die für die Durchführung der Kontrollen erforderlichen Garantien bieten.

(2) Die zuständigen nationalen Behörden können die Befugnis für die Durchführung der Konformitätskontrollen eigens hierfür zugelassenen privaten Einrichtungen übertragen, wenn diese über Folgendes verfügen:

a)
Kontrolleure, die eine von den zuständigen nationalen Stellen anerkannte Schulung erhalten haben,
b)
Ausrüstungen und Anlagen, wie sie für die Prüfungen und Analysen im Rahmen der Kontrolle erforderlich sind, und
c)
geeignete Kommunikationseinrichtungen.

(3) Die zuständigen nationalen Behörden überprüfen regelmäßig Durchführung und Wirksamkeit der Konformitätskontrollen. Stellen sie Abweichungen oder Unregelmäßigkeiten fest, die den normalen Verlauf der Konformitätskontrollen beeinträchtigen, oder sind die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, so entziehen sie der betreffenden Stelle die Zulassung.

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