Artikel 9 VO (EU) 2011/1333

(1) Marktbeteiligte, die in der Union geerntete oder aus Drittländern eingeführte Bananen vermarkten, werden von den Kontrollen auf ihre Konformität mit den Vermarktungsnormen auf den in den Artikeln 4 und 5 genannten Stufen freigestellt, wenn sie

a)
über Personal mit der notwendigen Erfahrung im Bereich der Vermarktungsnormen verfügen sowie die erforderlichen Ausrüstungen und Anlagen für die innerbetriebliche Beförderung und Kontrolle besitzen;
b)
über die von ihnen durchgeführten Arbeitsvorgänge Buch führen und
c)
gewährleisten, dass die von ihnen vermarkteten Bananen den in Artikel 1 genannten Vermarktungsnormen entsprechen.

Die von den Kontrollen freigestellten Marktbeteiligten erhalten eine Freistellungsbescheinigung gemäß dem Muster in Anhang III.

(2) Die Freistellung von den Kontrollen wird den Marktbeteiligten auf Antrag von den Kontrollstellen oder -einrichtungen erteilt, die von folgenden Behörden bezeichnet wurden: für Bananen, die in der betreffenden Erzeugungsregion der Union vermarktet werden sollen, von der zuständigen Behörde des Erzeugermitgliedstaats und für die in der übrigen Union vermarkteten Unionsbananen sowie die aus Drittländern eingeführten Bananen von der zuständigen Behörde des Entlademitgliedstaats. Die Freistellung wird für jeweils höchstens drei Jahre erteilt und ist erneuerbar. Sie gilt auf dem gesamten Unionsmarkt für die Erzeugnisse, die in den Mitgliedstaat angelandet wurden, der sie erteilt hat.

Diese Stellen oder Einrichtungen entziehen die Freistellung, wenn sie Abweichungen oder Unregelmäßigkeiten feststellen, die die Einhaltung der den in Artikel 1 genannten Vermarktungsnormen beeinträchtigen bzw. wenn die Voraussetzungen gemäß Absatz 1 nicht mehr erfüllt sind. Die Freistellung wird je nach Schwere der festgestellten Verstöße zeitweilig oder endgültig entzogen.

Die Mitgliedstaaten erstellen ein Verzeichnis der von den Kontrollen freigestellten Marktbeteiligten, teilen ihnen eine Kennummer zu und treffen die erforderlichen Maßnahmen zur Verbreitung dieser Informationen.

(3) Die zuständigen Stellen oder Einrichtungen der Mitgliedstaaten überprüfen regelmäßig die Qualität der Bananen, die von den in Absatz 1 genannten Marktbeteiligten vermarktet werden, und überzeugen sich von der Einhaltung der dort aufgeführten Voraussetzungen. Die freigestellten Marktbeteiligten gewähren ebenfalls jede für die Durchführung der Überprüfungen erforderliche Unterstützung.

Die zuständigen Stellen oder Einrichtungen übermitteln der Kommission das Verzeichnis der Marktbeteiligten, denen eine Freistellung gemäß diesem Artikel erteilt wurde, und melden die Fälle, in denen die Freistellung entzogen worden ist.

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