§ 4 RAV 1993
Anpassung in der Altershilfe für Landwirte
Die in § 4 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte bestimmten Beträge für das Altersgeld und das vorzeitige Altersgeld betragen vom 1. Juli 1993 an
- 1.
- für den verheirateten Berechtigten 703,70 Deutsche Mark monatlich,
- 2.
- für den unverheirateten Berechtigten 469,50 Deutsche Mark monatlich.
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