§ 5 RAZEignPrV

Erlass von Prüfungsleistungen

Begehrt die antragstellende Person den Erlass von Prüfungsleistungen, so hat sie nachzuweisen:

1.
Inhalte ihrer beruflichen Ausbildung durch ein Prüfungszeugnis,
2.
3.
Weiterbildungsmaßnahmen durch geeignete Bescheinigungen.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.