§ 8 RDeckInfV
Ansteckungsverdächtige Rinder, die sich in nicht gesperrten Gehöften oder sonstigen Standorten befinden, unterliegen bis zur amtlichen Feststellung der Unverdächtigkeit (§ 10 Abs. 4) der behördlichen Beobachtung. Während dieses Zeitraumes dürfen diese Rinder aus dem Gehöft oder sonstigen Standort nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde entfernt, nur künstlich besamt und Bullen nicht zum Decken verwendet werden.
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