§ 9 RDeckInfV
Nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes sind
- 1.
- zur künstlichen Besamung seuchenkranker und verdächtiger Rinder verwendete Geräte, soweit sie nicht unschädlich beseitigt werden,
- 2.
- Standplätze der Tiere und die diesen benachbarten Standplätze nach Geburten, tierärztlichen Behandlungen und bei Verunreinigungen durch krankhafte Ausscheidungen und
- 3.
- Gegenstände, die Träger des Ansteckungsstoffes sein können,
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