Anlage 3 RebPflV 1986

(zu § 11 Abs. 1, § 16, § 21 Abs. 1)

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2006, 1442)

1Inhalt der Packungen oder Bündel
Art des PflanzgutesStückzahlHöchstmenge
123
1.1 Pfropfreben25, 50, 100 oder ein Vielfaches von 100500
1.2 Wurzelreben50, 100 oder ein Vielfaches von 100500
1.3 Edelreiser  
– bei mindestens 5 verwendbaren Augen100 oder 200200
– bei einem verwendbaren Auge500 oder ein Vielfaches davon5.000
1.4 veredelungsfähige Unterlagsreben100 oder ein Vielfaches davon1.000
1.5 Blindholz100 oder ein Vielfaches davon500
2Besondere Bedingungen
2.1Kleine Mengen
Erforderlichenfalls kann die Stückzahl des in den Packungen und Bündeln der in Spalte 1 der Tabelle nach Nummer 1 genannten Pflanzgutarten enthaltenen Pflanzgutes die in Spalte 2 der genannten Tabelle aufgeführten Mindestmengen unterschreiten.
2.2Topfreben und Kartonagereben
Die in der Tabelle nach Nummer 1 aufgeführten Stückzahlen und Höchstmengen finden keine Anwendung.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.