Anlage 4 RebPflV 1986
(zu § 17 Absatz 2, § 17a, § 19 Absatz 4)
(Fundstelle: BGBl. I 1986, 213;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
- 1
- Basispflanzgut, Zertifiziertes Pflanzgut, Standardpflanzgut
- 1.1
- "EU-Norm"
- 1.2
- Erzeugerland
- 1.3
- Kennzeichen der Anerkennungsstelle
- 1.4
- Name und Anschrift oder Betriebsnummer des Erzeugers
- 1.5
- "Vitis L."
- 1.6
- Pflanzgutart (§ 2 Nr. 1)
- 1.7
- Kategorie
- 1.8
- Sortenbezeichnung, gegebenenfalls Klon (Bei Pfropfreben ist diese Angabe für die Unterlage und das Edelreis erforderlich.)
- 1.9
- Bezugsnummer der Partie (§ 2 Nr. 15)
- 1.10
- Inhalt (Stückzahl)
- 1.11
- Länge – nur bei veredelungsfähigen Unterlagsreben
- 1.12
- Erntejahr (bei Edelreisern und Unterlagsreben das Jahr des Aufwuchses; bei Pfropfreben und Wurzelreben das letzte Rebschuljahr)
- 2
- Anerkanntes Vorstufenpflanzgut
- 2.1
- Angaben nach den Nummern 1.1 bis 1.6 und 1.8 bis 1.12
- 2.2
- "Vorstufenpflanzgut"
- 3
- Kleine Mengen
- 3.1
- Mehr als ein Stück
- 3.1.1
- Angaben nach Nummer 1
- 3.2
- Nur ein Stück
- 3.2.1
- Angaben nach den Nummern 1.1 bis 1.5 und 1.8.
- 4.
- Kennzeichnung mit einem PflanzenpassDie Kennzeichnung erfolgt bei Vorstufenpflanzgut, Basispflanzgut, Zertifiziertem Pflanzgut und Standardpflanzgut sowie bei Pflanzgut von Zierreben und Tafeltrauben mit einem nach den in § 17a Absatz 1 genannten Rechtsakten der Europäischen Union erforderlichen Pflanzenpass entsprechend den dort geregelten Vorgaben.
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