§ 9 RechKredV
Fristengliederung
(1) Im Anhang sind gesondert die Beträge der folgenden Posten oder Unterposten des Formblattes 1 (Bilanz) nach Restlaufzeiten aufzugliedern:
- 1.
- andere Forderungen an Kreditinstitute mit Ausnahme der darin enthaltenen Bausparguthaben aus abgeschlossenen Bausparverträgen (Aktivposten Nr. 3 Buchstabe b),
- 2.
- Forderungen an Kunden (Aktivposten Nr. 4),
- 3.
- Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist (Passivposten Nr. 1 Buchstabe b),
- 4.
- Spareinlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist von mehr als drei Monaten (Passivposten Nr. 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe ab),
- 5.
- andere Verbindlichkeiten gegenüber Kunden mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist (Passivposten Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb),
- 6.
- andere verbriefte Verbindlichkeiten (Passivposten Nr. 3 Buchstabe b).
(2) Für die Aufgliederung nach Absatz 1 sind folgende Restlaufzeiten maßgebend:
- 1.
- bis drei Monate,
- 2.
- mehr als drei Monate bis ein Jahr,
- 3.
- mehr als ein Jahr bis fünf Jahre,
- 4.
- mehr als fünf Jahre.
(3) Im Anhang sind ferner zu folgenden Posten der Bilanz anzugeben:
- 1.
- die im Posten "Forderungen an Kunden" (Aktivposten Nr. 4) enthaltenen Forderungen mit unbestimmter Laufzeit;
- 2.
- die im Posten "Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere" (Aktivposten Nr. 5) und im Unterposten "begebene Schuldverschreibungen" (Passivposten Nr. 3 Buchstabe a) enthaltenen Beträge, die in dem Jahr, das auf den Bilanzstichtag folgt, fällig werden.
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