§ 3 RechPensV
Davon-Vermerke
In der Bilanz (Formblatt 1) sind jeweils gesondert anzugeben:
- 1.
- die Forderungen an verbundene Unternehmen und die Forderungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, jeweils zu den Posten "Forderungen aus dem Pensionsfondsgeschäft" (Aktivposten E Nr. I), "Abrechnungsforderungen aus dem Rückversicherungsgeschäft" (Aktivposten E Nr. II), "Forderungen an Lebensversicherungsunternehmen" (Aktivposten E Nr. III) und "Sonstige Forderungen" (Aktivposten E Nr. IV),
- 2.
- die Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen und die Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, jeweils zu den Posten "Verbindlichkeiten aus dem Pensionsfondsgeschäft" (Passivposten I Nr. I), "Abrechnungsverbindlichkeiten aus dem Rückversicherungsgeschäft" (Passivposten I Nr. II), "Verbindlichkeiten gegenüber Lebensversicherungsunternehmen" (Passivposten I Nr. III), "Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten" (Passivposten I Nr. IV) und "Sonstige Verbindlichkeiten" (Passivposten I Nr. V).
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.