§ 13 RED-G
Festlegungen für die gemeinsame Datei
Das Bundeskriminalamt hat für die gemeinsame Datei im Einvernehmen mit den beteiligten Behörden Einzelheiten festzulegen zu
- 1.
- den Bereichen des erfassten gewaltbezogenen Rechtsextremismus,
- 2.
- den weiteren beteiligten Polizeivollzugsbehörden nach § 1 Absatz 2,
- 3.
- der Art der zu speichernden Daten nach § 3 Absatz 1,
- 4.
- der Eingabe der zu speichernden Daten,
- 5.
- den zugriffsberechtigten Organisationseinheiten der beteiligten Behörden,
- 6.
- den Einteilungen der Zwecke und der Dringlichkeit einer Abfrage,
- 7.
- Umfang und Verfahren der erweiterten Datennutzung nach § 7 und
- 8.
- der Protokollierung.
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