(Fundstelle: BGBl. I 2011, 957 - 963)
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
1 | 2 | 3 |
1 | Gestaltung von Produkten und Leistungen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) | |
1.1 | Tourismusspezifische Systematik (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1.1) | - a)
nach Deutschland hereinkommenden (Incoming Tourism) und aus Deutschland herausgehenden Tourismus (Outgoing Tourism) sowie Inlandstourismus (Domestic Tourism) unterscheiden - b)
Individual-, Veranstalter- und Geschäftsreisen unterscheiden - c)
Merkmale unterschiedlicher Reiseformen erarbeiten und zielgruppengerecht auswerten - d)
Bedeutung der touristischen Wertschöpfungskette erläutern und den eigenen Betrieb in diese einordnen
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1.2 | Destinationen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1.2) | - a)
Informationen über geografische, klimatische und ökologische Gegebenheiten von Destinationen zusammenstellen und dabei politische, wirtschaftliche, kulturelle und historische Gegebenheiten berücksichtigen - b)
Destinationen zielgruppenorientiert prüfen und auswählen - c)
länderspezifische Reise- und Gesundheitsbestimmungen und sicherheitsrelevante Gegebenheiten berücksichtigen - d)
Verkehrswege, Verkehrsmittel und Verkehrsverbindungen für unterschiedliche Destinationen zielgruppenorientiert auswählen - e)
über Aufgaben der Reiseleitung im Zielgebiet informieren - f)
Angebote von Leistungsträgern innerhalb des Zielgebietes berücksichtigen - g)
Krisenmanagementregeln beachten
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1.3 | Produkte und Leistungen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1.3) | - a)
branchenspezifische Informations-, Produktions- und Buchungssysteme nutzen sowie Buchungen durchführen - b)
Informationen zu Preis- und Leistungsangeboten von Verkehrsträgern, Unterkunftsarten und sonstigen reiserelevanten Leistungen ermitteln und auswerten - c)
Kategorien der Leistungsträger zielgruppengerecht auswählen - d)
Dienstleistungs- und Servicequalität bei der Produkt- und Leistungserstellung berücksichtigen, um Wettbewerbsvorteile zu erzielen - e)
Reiseunterlagen und -nachweise erstellen - f)
Umbuchungen, Rücknahmen, Stornierungen und Erstattungen durchführen
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1.4 | Eigenveranstaltungen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1.4) | - a)
Einzelleistungen zu einem touristischen Paket bündeln - b)
Einzelleistungen in der Destination recherchieren und beschaffen - c)
Kalkulationen durchführen und Preise unter Berücksichtigung betrieblicher und rechtlicher Vorgaben gestalten - d)
individuelle Reisen ausarbeiten und deren Ablauf organisieren
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| | - e)
offene sowie geschlossene Gruppenreisen ausarbeiten und deren Ablauf organisieren - f)
Vorgang nach Durchführung der Reise abschließen; Kundenzufriedenheit abfragen und auswerten sowie Nachkalkulation durchführen
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1.5 | Nachhaltigkeit und Umweltaspekte im Tourismus (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1.5) | - a)
Produkte und Leistungen unter Nachhaltigkeits- und Umweltaspekten prüfen und beurteilen - b)
Auswirkungen des Tourismus auf Umwelt und Ressourcennutzung in der Destination ermitteln und Reisenden erläutern - c)
Auswirkungen des Tourismus auf Umwelt und Ressourcennutzung ermitteln und bei der Reisegestaltung berücksichtigen - d)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Ressourcenverwendung bei der Reiseorganisation berücksichtigen - e)
Reisende über branchenspezifische Umweltschutzmaßnahmen und Nachhaltigkeitsprogramme informieren
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2 | Touristisches Marketing (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) | |
2.1 | Marktanalyse und Marketingmaßnahmen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2.1) | - a)
Ergebnisse der Marktbeobachtung und Marktanalysen für die Entwicklung, Planung und Durchführung von Marketingmaßnahmen nutzen - b)
marktrelevante Informationen und Daten beschaffen, zur Entscheidungsfindung aufbereiten, präsentieren und vermitteln - c)
Marketingmaßnahmen auswählen und Marketinginstrumente einsetzen, Budgetvorgaben berücksichtigen - d)
Erfolg der Marketingmaßnahmen beurteilen
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2.2 | Werbung und Verkaufsförderung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2.2) | - a)
bei der Entwicklung und Umsetzung von Werbekonzepten mitwirken und diese für die Verkaufsförderung nutzen - b)
Werbemittel erstellen - c)
Werbeaktionen planen, kalkulieren und durchführen; zielgruppenspezifische Medien einsetzen - d)
Maßnahmen zur Kundenbindung entwickeln, umsetzen und Erfolg kontrollieren
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2.3 | Vertriebs- und Absatzkanäle (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2.3) | - a)
Vertriebs- und Absatzkanäle recherchieren, vergleichen und an der Zielgruppe ausrichten - b)
Medien sowie technische Möglichkeiten für eine zielgruppengerechte Ansprache und Kundenbindung recherchieren, nutzen und ihren Einsatz prüfen
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2.4 | Öffentlichkeitsarbeit (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2.4) | - a)
an Maßnahmen des Ausbildungsbetriebes zur Öffentlichkeitsarbeit mitwirken - b)
Daten und Informationen für die Erfolgskontrolle aufbereiten
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3 | Service und Qualität (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) | |
3.1 | Serviceleistungen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.1) | - a)
Bedeutung von Service für den betrieblichen Erfolg, die Kundenzufriedenheit und Kundenbindung begründen und an der Entwicklung von Serviceleistungen mitwirken - b)
Serviceleistungen zur Unterstützung der Kundenzufriedenheit und Kundenbindung als verkaufsfördernde Maßnahme anbieten
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3.2 | Qualitätssicherung im Service (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.2) | - a)
betriebliche Prozesse zur Qualitätssicherung im Service mitgestalten und die zugehörigen Instrumente anwenden - b)
unterschiedliche Daten zur Qualitätsmessung aufbereiten, analysieren und Ergebnisse zielgerichtet anwenden - c)
Qualitätskontrolle kontinuierlich optimieren - d)
Kundenzufriedenheit prüfen und eigenes Verhalten anpassen
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4 | Kommunikation, Kundenberatung und Verkauf (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) | |
4.1 | Kundenorientierte Kommunikation, Kundenbetreuung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4.1) | - a)
Kundenkontakte herstellen, nutzen und pflegen - b)
Informations-, Beratungs- und Verkaufsgespräche mit Kunden planen, durchführen und nachbereiten - c)
eigene Rolle als Dienstleister im Kundenkontakt berücksichtigen; kundenorientiert verhalten und kommunizieren - d)
Kunden über aktuelle Reisehinweise und -warnungen informieren
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4.2 | Beschwerdemanagement (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4.2) | - a)
Beschwerden und Reklamationen unterscheiden, rechtliche Bestimmungen und betriebliche Regelungen anwenden - b)
Beschwerden und Reklamationen entgegennehmen und bearbeiten - c)
Beschwerden und Reklamationen für eine kundenorientierte Geschäftspolitik nutzen
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4.3 | Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4.3) | - a)
fremdsprachige Fachbegriffe anwenden - b)
fremdsprachige Informationen nutzen - c)
Auskünfte einholen und erteilen, auch in einer fremden Sprache - d)
situationsgerecht in einer Fremdsprache korrespondieren und kommunizieren
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5 | Rechtliche Grundlagen des Tourismus (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5) | |
5.1 | Vertragsrecht (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5.1) | - a)
allgemeines Vertragsrecht anwenden - b)
Vertragsarten unterscheiden - c)
versicherungs- und haftungsrechtliche Regelungen berücksichtigen
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5.2 | Reise- und Beförderungsrecht (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5.2) | - a)
Reiserecht aufgabenbezogen anwenden - b)
Beförderungs- und Beherbergungsbestimmungen beachten - c)
Passagierrechte unterschiedlicher Beförderungsarten berücksichtigen - d)
Rahmenbedingungen der Genehmigung zur Personenbeförderung erläutern
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6 | Kaufmännische Steuerung und Kontrolle (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6) | |
6.1 | Rechnerische Abwicklung und Zahlungsverkehr (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6.1) | - a)
Rechnungen erstellen und Belege für die Finanzbuchhaltung erfassen - b)
Möglichkeiten der Zusammenarbeit mit Abrechnungsgesellschaften prüfen - c)
Zahlungsmethoden unterscheiden, Zahlungsvorgänge rechnerisch bearbeiten und abschließen - d)
Vorgänge des Mahnwesens bearbeiten
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6.2 | Kosten- und Leistungsrechnung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6.2) | - a)
Kosten erbrachter Leistungen ermitteln, erfassen und bewerten - b)
Kalkulationen durchführen - c)
Erlöse erbrachter Leistungen erfassen und bewerten - d)
an der Erfolgsrechnung mitwirken
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6.3 | Kaufmännische Steuerung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6.3) | - a)
betriebliche Planungs-, Steuerungs- und Kontrollinstrumente anwenden - b)
Statistiken erstellen und zur Vorbereitung von Entscheidungen aufbereiten - c)
betriebsübliche Kennzahlen ermitteln und auswerten sowie Konsequenzen für das Unternehmen aufzeigen
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6.4 | Unternehmerisches Handeln (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6.4) | - a)
Voraussetzungen und Rahmenbedingungen, Chancen und Risiken unternehmerischen Handelns aufzeigen - b)
rechtliche und finanzielle Bedingungen zur Führung eines Unternehmens erläutern, Rechtsformen unterscheiden
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Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
1 | 2 | 3 |
1 | Reisevermittlung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1) | |
1.1 | Vorbereitung und Beratung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1.1) | - a)
Kundentypen unterscheiden und auf spezifische Kundenwünsche eingehen - b)
Destinationskenntnisse und Reisethemen erarbeiten, aufbereiten und dem Kunden erläutern - c)
im Beratungsgespräch Kundenwünsche ermitteln und eingrenzen - d)
Produkte und Dienstleistungen verschiedener Anbieter vergleichen, bewerten und über diese Auskunft geben - e)
über Tarifbestimmungen aufklären - f)
über Einreise- und Gesundheitsbestimmungen, insbesondere Impfungen, aufklären
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1.2 | Verkauf (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1.2) | - a)
Verkaufstechniken situationsorientiert anwenden - b)
Kunden zu Einzelleistungen einer Reise abschlussorientiert beraten - c)
Computerreservierungssystem bei der Buchung nutzen - d)
Zusatzleistungen abschlussorientiert anbieten und verkaufen - e)
ausgewählte Reisekomponenten buchen - f)
Vertrag abschließen
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1.3 | Nachbereitung und Service (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1.3) | - a)
Geschäftsvorgänge und Belege unter Berücksichtigung betrieblicher und rechtlicher Regelungen erfassen und bearbeiten - b)
besondere Anforderungen und Bedarfe der Reisenden zur Kundenbindung berücksichtigen
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2 | Reiseveranstaltung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2) | |
2.1 | Vorbereitung und Nachbereitung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2.1) | - a)
Produktions- und Arbeitsschritte in die touristische Wertschöpfungskette einordnen und ausführen - b)
Deckungsbeitragsrechnungen für betriebliche Produkte erstellen
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| | - c)
Produktions- und Reservierungssysteme unterscheiden und anwenden - d)
Produktmanagementprozesse unterscheiden und umsetzen - e)
Produktrentabilität auswerten und Ergebnisse bei der weiteren Produktplanung berücksichtigen
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2.2 | Leistungseinkauf und Vertragsgestaltung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2.2) | - a)
branchenübliche Grundsätze und betriebsübliche Richtlinien des Einkaufs sowie der Preisgestaltung anwenden - b)
Informationen und Konditionen unterschiedlicher Leistungsträger vergleichen, auswerten und nutzen
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2.3 | Vertriebsmedien und -kanäle (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2.3) | - a)
Bedeutung der Gestaltung von Vertriebsmedien für die Reiseveranstaltung begründen; Vertriebsmedien aufgabenorientiert auswählen sowie zielgruppen- und verkaufsorientiert aufbereiten - b)
Bedeutung von Vertriebskanälen für den Geschäftserfolg begründen; Vertriebskanäle aufgabenorientiert auswählen
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2.4 | Kundenservice (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2.4) | - a)
Anfragen von Reisemittlern oder Endverbrauchern entgegennehmen und bearbeiten - b)
Beschwerden und Reklamationen von Reisemittlern oder Endverbrauchern bearbeiten, dabei die Interessen des Unternehmens vertreten sowie kundenorientiert und entsprechend der gesetzlichen und betrieblichen Regelungen handeln - c)
zwischen den Beteiligten im Zielgebiet und dem Kunden vermitteln sowie Koordinierungsaufgaben übernehmen
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3 | Geschäftsreisen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3) | |
3.1 | Planung und Organisation (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3.1) | - a)
an der Geschäftsreiseorganisation aus Sicht des Reisenden und des Firmenkunden mitwirken und dabei Prozessabschnitte der Geschäftsreiseorganisation unterscheiden - b)
Ziele einer Reiserichtlinie erläutern, diese bei der Reiseplanung anwenden und den Firmenkunden bei Erstellung und Pflege der Reiserichtlinie unterstützen - c)
Antrags- und Genehmigungsverfahren sowie rechtliche Grundlagen für Geschäftsreisen beachten
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3.2 | Reservierung und Buchung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3.2) | - a)
Buchung von Reisekomponenten unter Berücksichtigung der vorgegebenen Budgets und rechtlichen Rahmenbedingungen unter Anwendung von Computerreservierungssystemen (CRS) durchführen - b)
Auswirkungen von Kundenbindungssystemen der Leistungsträger auf das Reiseverhalten berücksichtigen und im Sinne der Reiserichtlinie darauf einwirken - c)
Auswirkungen der Preis- und Kapazitätssteuerung der Leistungspartner beachten - d)
Bezahlung von Reisekomponenten vor der Reise prüfen, die jeweiligen spezifischen Zahlungsarten und -mittel optimieren und anwenden
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3.3 | Reisekostenabrechnung und Controlling (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3.3) | - a)
Reiseverhalten von Geschäftsreisenden dokumentieren - b)
Management-Informationssysteme nutzen, um an Steuerungsvorgängen und Vertragsverhandlungen mit Leistungsträgern mitzuwirken - c)
Reisekostenabrechnung nach Lohnsteuerrichtlinie durchführen
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Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
1 | 2 | 3 |
1 | Der Ausbildungsbetrieb (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1) | |
1.1 | Stellung, Rechtsform und Struktur des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1.1) | - a)
Zielsetzung, Aufgaben und Stellung des Ausbildungsbetriebes im gesamtwirtschaftlichen Zusammenhang beschreiben - b)
Leistungen der Tourismus- und Reisewirtschaft an Beispielen des Ausbildungsbetriebes erläutern - c)
Aufbau, Rechtsform und Struktur des Ausbildungsbetriebes erläutern - d)
Geschäftsfelder des Ausbildungsbetriebes darstellen - e)
Zusammenarbeit des Ausbildungsbetriebes mit Wirtschaftsorganisationen, Behörden, Verbänden und Gewerkschaften beschreiben
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1.2 | Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, Personalwirtschaft (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1.2) | - a)
Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag feststellen und die Aufgaben der Beteiligten im dualen Berufsbildungssystem beschreiben - b)
betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung vergleichen und unter Nutzung von Arbeits- und Lerntechniken zu seiner Umsetzung beitragen - c)
Nutzen betrieblicher und außerbetrieblicher Fort- und Weiterbildungsmöglichkeiten für die berufliche und persönliche Entwicklung aufzeigen - d)
wesentliche Inhalte eines Arbeitsvertrages erklären - e)
arbeits-, sozial- und mitbestimmungsrechtliche Vorschriften sowie die für den Ausbildungsbetrieb geltenden tariflichen Regelungen beachten - f)
Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erklären - g)
Ziele, Bedeutung sowie Aufgaben der Personalführung und Personalplanung im Ausbildungsbetrieb erläutern und zu deren Umsetzung beitragen
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1.3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1.3) | - a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit durch die berufliche Tätigkeit feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen - b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden - c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten - d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
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1.4 | Umweltschutz (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1.4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere - a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären - b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden - c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen - d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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2 | Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationstechniken (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2) | |
2.1 | Arbeitsorganisation (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2.1) | - a)
betriebliche Arbeits- und Organisationsmittel aufgabenorientiert einsetzen - b)
eigene Arbeit inhaltlich und zeitlich strukturieren, Arbeitstechniken aufgabenorientiert einsetzen - c)
Informationsflüsse und Entscheidungsprozesse bei der Arbeitsleistung berücksichtigen - d)
Informationsquellen nutzen - e)
Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsorganisation und der Arbeitsplatzgestaltung vorschlagen - f)
Organisationsabläufe optimieren
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2.2 | Informations- und Datenkommunikationstechniken (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2.2) | - a)
Daten erfassen, aufbereiten und pflegen, insbesondere unter Nutzung von Textverarbeitungs- und Tabellenkalkulationsprogrammen sowie Präsentationssoftware - b)
Informations- und Kommunikationssysteme nutzen - c)
Auswirkungen des Einsatzes von Informations- und Kommunikationssystemen auf Arbeitsorganisation, Arbeitsbedingungen und Arbeitsanforderungen beschreiben - d)
Informations- und Telekommunikationsdienste kosten- und leistungsorientiert nutzen - e)
aktuelle Medien für Recherchen nutzen - f)
geeignete Informations- und Reservierungssysteme auswählen und nutzen
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2.3 | Kommunikation und Kooperation (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2.3) | - a)
interne und externe Kommunikations- und Kooperationsprozesse gestalten - b)
Aufgaben im Team planen und bearbeiten - c)
an der Teamentwicklung mitwirken - d)
Information, Kommunikation und Kooperation als Mittel zur Verbesserung von Betriebsklima, Arbeitsleistung und Geschäftserfolg nutzen - e)
Konfliktursachen in Kommunikations- und Kooperationsprozessen analysieren sowie Konflikte im Sinne eines sachbezogenen Ergebnisses lösen - f)
Instrumente der Projektarbeit anwenden sowie Projektabläufe und -ergebnisse dokumentieren
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2.4 | Beschaffung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2.4) | - a)
betrieblichen Beschaffungsbedarf ermitteln - b)
Angebote einholen, nach betrieblichen Vorgaben auswerten und Bestellungen durchführen - c)
Lieferungen und Leistungen annehmen und kontrollieren, Lagerung und Einsatz veranlassen - d)
bei Mängeln von Lieferungen und Leistungen betriebsübliche Maßnahmen durchführen
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2.5 | Datenschutz und Datensicherheit (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2.5) | - a)
rechtliche, betriebliche und kundenspezifische Regelungen zum Datenschutz anwenden - b)
Datenpflege und Datensicherung durchführen und kontrollieren
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