§ 20 RennwLottDV
Anzeigepflichten
(1) Wer Sportwetten im Sinne des § 16 des Rennwett- und Lotteriegesetzes veranstalten will, hat dem zuständigen Finanzamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen:
- 1.
- Name,
- 2.
- Gewerbe,
- 3.
- Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Ort der Geschäftsleitung oder Sitz und
- 4.
- Zeitpunkt der Aufnahme des Wettbetriebs.
(2) Ist ein steuerlicher Beauftragter gemäß § 22 Absatz 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes bestellt worden, ist auch dieser dem zuständigen Finanzamt unverzüglich schriftlich zu benennen.
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