§ 23 RennwLottG
Aufzeichnungspflichten
(1) Der Steuerschuldner (§ 19) ist neben der Verpflichtung aus § 7 Absatz 3 verpflichtet, für jede einzelne Wettannahmestelle getrennte Aufzeichnungen zur Ermittlung der Sportwettensteuer und zu den Grundlagen ihrer Berechnung zu führen. Ist ein steuerlicher Beauftragter gemäß § 22 benannt, hat der Veranstalter diesem die Aufzeichnungen nach Satz 1 monatlich zu übermitteln.
(2) Aus den Aufzeichnungen müssen insbesondere zu ersehen sein:
- 1.
- Name und Anschrift des Wettenden,
- 2.
- Name und Anschrift der beteiligten Dritten (§ 56) sowie die von diesen vermittelten Wetteinsätze (§ 17 Absatz 1),
- 3.
- Beschreibung der Sportwette und der Art der Sportwette sowie des Sportereignisses, auf das sich die Sportwette bezieht,
- 4.
- geleisteter Wetteinsatz für die jeweilige Sportwette,
- 5.
- Voraussetzungen für die Minderung der Bemessungsgrundlage (§ 17 Absatz 2),
- 6.
- Zeitpunkt der Leistung des Wetteinsatzes und
- 7.
- Höhe der Steuer.
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