§ 10 RentSV
Nicht ausführbare Zahlungen
(1) Zahlungen, die
- 1.
- auf Grund unrichtiger Angaben von Namen, Anschrift oder Konto der Zahlungsempfänger oder aus sonstigen Gründen nicht bewirkt werden können oder
- 2.
- auf Grund einer gesteigerten Übermittlungsgefahr nur mit erhöhtem Verlustrisiko für die Träger der Rentenversicherung bewirkt werden können,
(2) Bei Zahlungen durch Schecks oder vergleichbare Zahlungsmittel hat der Renten Service dafür Sorge zu tragen, daß nicht eingelöste Schecks oder vergleichbare Zahlungsmittel in angemessenen Zeitabständen erfaßt und nach der Erfassung in die nächste Monatsübersicht aufgenommen werden. Soweit der Renten Service bei Zahlungen durch Schecks oder vergleichbare Zahlungsmittel in Vorleistung tritt (Scheckeinkauf), hat er im Rahmen seiner Verpflichtung nach Satz 1 durch Vereinbarung mit den Geldinstituten sicherzustellen, daß ihm spätestens zu Beginn eines jeden Kalenderjahres der Gegenwert der im vorletzten Kalenderjahr ausgestellten und bisher nicht eingelösten Schecks oder vergleichbaren Zahlungsmittel nebst einer angemessenen Verzinsung wieder zur Verfügung gestellt wird.
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