§ 13 RentSV
Änderungen von Zahlungsdaten oder der Zahlweise durch die Berechtigten oder Zahlungsempfänger
Die Berechtigten oder Zahlungsempfänger sollen
- 1.
- Änderungen in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die für die Auszahlung von Bedeutung sind, und
- 2.
- eine gewünschte Änderung der Zahlungsweise
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