§ 1 RheinLotsO

1. Unbeschadet des Rechts eines jeden Inhabers eines Rheinschifferpatents, ein Schiff auf dem Rhein zu führen oder den Schiffsführer bei der Führung des Schiffes zu unterstützen, darf sich zwischen Basel und Mannheim/Ludwigshafen nur der Inhaber eines Lotsenpatents als Lotse (pilote patente) bezeichnen.
2. Die Annahme eines Lotsen ist in jedem Falle freiwillig.

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