§ 2 RheinLotsO
1. Das Lotsenpatent wird durch die zuständigen Behörden für die folgenden Rheinstrecken erteilt:
- a)
- für die Strecke zwischen Basel und Straßburg/Kehl,
- b)
- für die Strecke zwischen Straßburg/Kehl und Mannheim/Ludwigshafen.
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