§ 2 RheinLotsO

1. Das Lotsenpatent wird durch die zuständigen Behörden für die folgenden Rheinstrecken erteilt:

a)
für die Strecke zwischen Basel und Straßburg/Kehl,
b)
für die Strecke zwischen Straßburg/Kehl und Mannheim/Ludwigshafen.
2. Das Lotsenpatent kann für beide Strecken erworben werden.

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