§ 19 RheinLotsO
1. Die vom Bewerber zu zahlenden Gebühren
- a)
- für die Abnahme der Lotsenprüfung (§ 8),
- b)
- für die Erteilung des Lotsenpatents (§ 12 Nr. 1),
- c)
- für die zweite Ausfertigung des Lotsenpatents (§ 12 Nr. 2)
2. Es soll hinsichtlich der Staatsangehörigkeit des Bewerbers kein Unterschied gemacht werden.
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