§ 10 RheinSchPersEV
Übergangsbestimmungen für Tauglichkeitsuntersuchungen
Tauglichkeitsuntersuchungen können abweichend von § 5 Absatz 1 bis zum Ablauf des 17. Januar 2024 auch durchgeführt werden von
- 1.
- einem Arzt oder einer Ärztin des betriebsärztlichen Dienstes der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes oder der Verwaltung eines Landes oder
- 2.
- einem Arzt oder einer Ärztin eines hafenärztlichen Dienstes.
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